Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2008 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger, der als Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teilnahm, zu Recht Leistungen nach den Gebührenziffern 216 und 461 des bis zum Quartal I/05 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet hat.
Die Leistungslegenden dieser beiden Abrechnungsziffern lauten:
216 Fixierender Verband des Rumpfes unter Verwendung unelastischer, nicht weiter verwendbarer, erstarrender Materialien, ggf. mit Einschluß großer Gelenke.
462 Plexusanästhesie (Plexus zervikalis, brachialis, axillaris, lumbalis, lumbosakralis)
oder
Spinal- oder Periduralanästhesie (auch kaudal), einzeitig oder mittels Katheter, ggf. einschl. Kontrolle der Katheterlage durch Injektion eines Lokalanästhetikums
oder
intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität einschl. Anlegen einer Blutleere
oder
Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske oder endotrachealer Intubation,
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