LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.08.2012
L 7 KA 71/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 433/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.08.2012 (L 7 KA 71/09) - DRsp Nr. 2013/2387

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 71/09

DRsp Nr. 2013/2387

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars des Klägers im Quartal III/04.

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und seit April 1991 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 legte die Beklagte das dem Kläger für das Quartal III/04 zustehende Honorar auf insgesamt 29.313,05 Euro fest. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug er vor, die veränderten Arztzahlen, einschließlich psychologischer Psychotherapeuten, fänden keine angemessene Berücksichtigung bei Bemessung der Honorartöpfe im Haus- bzw. Facharztbereich bzw. im Verhältnis zu einander. Die Anzahl der Hausärzte sei maßgeblich gesunken. Der Widerspruch richte sich vor allem gegen die Absenkung des Punktwertes bzw. der Fachgruppenquote als Folge der Anhebung des Mindestpunktwertes für die genehmigungspflichtige Psychotherapie zu Lasten des fachärztlichen Vergütungsanteils.