LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2012
L 34 AS 950/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 6432/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2012 (L 34 AS 950/11) - DRsp Nr. 2012/8378

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen L 34 AS 950/11

DRsp Nr. 2012/8378

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. April 2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2008 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 13,92 € monatlich und für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 18,08 € monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der durch das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 zu zahlenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).