LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2012
L 3 R 901/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 8326/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2012 (L 3 R 901/10) - DRsp Nr. 2012/9248

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 901/10

DRsp Nr. 2012/9248

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der wegen der Folgen mehrerer Lendenwirbelsäulen-Operationen mit anhaltenden Beschwerden seit 1994 von der Beklagten bereits eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. März 1994 bezieht (Rentenbescheid vom 05. Februar 1998), begehrt von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1953 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger, für den durch Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 26. Oktober 2009 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist, hat von 1967 bis 1970 dort den Beruf des Zimmermanns erlernt und lebt seit 1970 in Deutschland. Von 1970 bis 1976 war er in seinem erlernten Beruf, von 1977 bis 1990 sodann als Zimmermann und Kranführer tätig. Zuletzt arbeitete er in den Jahren 1991 und 1992 nur noch als Kranführer und ist seit 1993 arbeitslos.