Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Die 1962 geborene Klägerin leidet an einem Diabetes mellitus Typ II und bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Vergangenheit hatte der Beklagte der Klägerin wegen ihrer Diabetes-Erkrankung Leistungen wegen eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 Euro bewilligt. Am 19. Mai 2009 beantragte die Klägerin Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 2009 und machte dabei auch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Der Beklagte bewilligte ihr indes mit Bescheid vom 27. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 neben den hier nicht streitgegenständlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich den monatlichen Regelsatz in Höhe von 359,- Euro.
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