LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2012
L 19 AS 500/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 193 AS 12411/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2012 (L 19 AS 500/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/18027

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 500/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/18027

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2012 aufgehoben. Ihnen wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht ab dem 13. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt M W bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet. Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.