Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 durch einstweilige Anordnung ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist derzeit höher zu bewerten als das Vollstreckungsinteresse der Antragsgegner.
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