LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2014
L 29 AS 314/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 179/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2014 (L 29 AS 314/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/9609

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen L 29 AS 314/14 NZB

DRsp Nr. 2014/9609

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2013. In der Hauptsache begehrt sie die Erstattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 309,40 Euro aus einem Vorverfahren.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2011 beantragte die Klägerin die Verzinsung einer Nachzahlung in Höhe von 271,60 Euro. Antragsgemäß bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2011 Zinsen in Höhe von 5,42 Euro. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2011 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid mit der Begründung Widerspruch, es fehle eine Begründung nach § 35 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2011 zurück und stellte zudem fest, dass im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene Aufwendungen nicht erstattet werden könnten.