Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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