LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2012
L 9 KR 260/12 KL ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2012 (L 9 KR 260/12 KL ER) - DRsp Nr. 2013/1942

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 260/12 KL ER

DRsp Nr. 2013/1942

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller betreibt das O-Klinikum A als Eigenbetrieb. Er wendet sich im Eilrechtsschutz gegen die Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für "Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus" von 5 auf 10.

Das O-Klinikum A ist ein Plankrankenhaus im Sinne vom § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). In seiner "Chirurgischen Klinik I" betreibt es allgemeinchirurgische Patientenversorgung (Bauch-, Gefäß-, Weichteil- und Brustkorbchirurgie). Dort wurden nach Angaben des Antragstellers im Jahre 2011 allein 1.098 Eingriffe am Verdauungssystem durchgeführt.

Mit dem Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz, FPG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) ermöglichte der Gesetzgeber als ein Element der Qualitätssicherung die Einführung von Mindestmengen für die Erbringung bestimmter Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern. § 137 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) bestimmte in der Fassung des FPG u. a.: