Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2012 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. Juli 2012 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des gesamten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
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