LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2012
L 13 VG 26/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 188/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2012 (L 13 VG 26/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/18336

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen L 13 VG 26/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/18336

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte und binnen eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses einzuleitende Klageverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E E, ..., gewährt. Es sind Monatsraten in Höhe von Euro zu zahlen. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragstellers verneint.