LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2012
L 3 U 149/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 38/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2012 (L 3 U 149/11) - DRsp Nr. 2012/13898

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 149/11

DRsp Nr. 2012/13898

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 18. Dezember 1995 für den Zeitraum vom 05. Juli bis zum 11. August 2002.

Der 1964 geborene Kläger - Arzt für Innere Medizin und Rettungsmedizin - war zum Zeitpunkt des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 18. Dezember 1995 beim vormaligen Kreiskrankenhaus N, Betriebsstätte S, als Assistenzarzt beschäftigt. Den Arbeitsunfall vom 18. Dezember 1995 erlitt er beim Umlagern eines schwergewichtigen Patienten von einer Trage in ein Krankenbett dergestalt, dass der Patient zwischen die Trage und das Bett rutschte und der Kläger beim Versuch, den Patienten zu halten, mit nach vorn geneigtem Oberkörper und fixiertem Becken von der Trage mit voller Wucht im Bereich des Beckens getroffen wurde.