Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 10. November 2011 zugestellten Beschluss ist zulässig. Sie ist fristgerecht innerhalb der bis zum 12. Dezember 2011 (Montag) laufenden Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG beim Sozialgericht eingegangen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|