Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ab dem 10. Oktober 2011 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des (zweiten) Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2011 für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ist zulässig und begründet.
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