Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwältin BSZ Rstraße, B bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Februar 2009 ist zulässig und begründet.
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