Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A W
für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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