LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2013
L 27 P 19/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 609/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2013 (L 27 P 19/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/17640

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen L 27 P 19/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/17640

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2013 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des gewährt.

Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 7. April 2011 abgelehnt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 - - erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.