Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu verpflichten.
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