LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.02.2012
L 20 AS 2347/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 30571/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.02.2012 (L 20 AS 2347/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/4739

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 2347/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4739

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der in den Jahren 1988, 1992, 1994, 1996, 1999 und 2001 geborenen Antragsteller zu 3. bis 8. Alle sind rumänische Staatsangehörige, die im September 2010 aus Rumänien, wo sie ein Eigenheim besitzen, nach Deutschland eingereist und seit November 2010 im Besitz einer Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - sind.

Der Antragsteller zu 1. meldete am 4. November 2010 ein Gewerbe für die Tätigkeit "Abriss- und Hausmeister-Service" an. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU lehnte die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheiden vom 3. März 2011 ab. Für ihre Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 8., erhalten die Antragsteller zu 1. und 2. ein Kindergeld in Höhe von monatlich 1.203,- Euro.