Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt mit seiner am 2. Mai 2011 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG]), auf dessen Grundlage die Leistungen berechnet worden seien, genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgestellten Anforderungen.
Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalts durch das Sozialgericht gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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