LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2012
L 14 AS 905/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 8220/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2012 (L 14 AS 905/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14544

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 905/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14544

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2012 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der 1981 geborene Antragsteller, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, studierte von September 2006 bis September 2011 Komposition an der G School in L, wo er eine ebenfalls an dieser Schule studierende, 1984 geborene litauische Pianistin kennenlernte. Beide lebten (zuletzt) in einer Wohnung in L. Der Antragsteller reiste am 9. Januar 2012 nach Deutschland ein. Seit dem 1. Februar 2012 wohnt er - zusammen mit der Pianistin - "als Untermieter" auf der Grundlage eines bis zum 31. Juli 2012 befristeten Vertrages in einer 60 m² großen Wohnung in B; den Mietzins in Höhe insgesamt 700 Euro monatlich zahlte "bisher" die Pianistin in voller Höhe. Der Antragsteller ist im Besitz einer am 2. Februar 2012 ausgestellten Bescheinigung über sein Aufenthaltsrecht nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU).