Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2012 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 19xx geborene Antragstellerin ist spanische Staatsbürgerin. Sie ist im Besitz einer vom Bezirksamt Mitte von Berlin ausgestellten Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. September 2010. Im Februar 2011 stellte die Klägerin erstmalig einen Leistungsantrag bei dem Antragsgegner. Ausweislich eines Vermerkes vom 17. Februar 2011 gab sie an, im Fernstudium das spanische Abitur abzulegen. Nach Erwerb des Abiturs beabsichtige sie, an der TU oder FU Berlin Bauingenieurwesen zu studieren. Den damaligen Antrag lehnte der Antragsgegner ab.
Gegenüber der Techniker Krankenkasse erklärte die Klägerin mit Datum vom 10. Oktober 2011, sie habe keine Einnahmen und bestreite ihren Lebensunterhalt durch "Unterstützung der Mutter: 800 Euro/Monat".
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