LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2014
L 32 AS 2279/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1156/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2014 (L 32 AS 2279/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/5714

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen L 32 AS 2279/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/5714

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2013 geändert.

Der Antragstellerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht für die Zeit ab dem 19. Juni 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwalt Dr. J-T L beigeordnet.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem sich die Antragstellerin gegen die mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 erklärten Aufrechnung der mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 bewilligten Kostenforderung von 77,35 EUR gegen eine Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. November 2011 wendet. Sie ist der Auffassung, dass die Aufrechnung einen Verwaltungsakt darstelle und wegen der gewährten Beratungshilfe der Kostenerstattungsanspruch cessiolegis (§ 9 BerHG) auf den Anwalt der Antragstellerin übergegangen sei und daher keine Gegenseitigkeit der Forderungen vorliege. Die Beklagte meint, die Aufrechnung sei kein Verwaltungsakt sondern schlicht-hoheitliches Handeln gewesen, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage unzulässig seien. Sie beruft sich auf das Urteil des SG Gießen vom 14.09.2010, S 26 AS 823/10.