LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2013
L 29 AS 2328/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 18641/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2013 (L 29 AS 2328/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23869

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen L 29 AS 2328/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23869

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2013 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1975 geborene Antragsteller zu 1) und die 1977 geborene Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der in den Jahren 1995 bis 2011 geborenen Antragsteller zu 3) bis 10). Die Antragsteller sind rumänische Staatsbürger und, bis auf den Antragsteller zu 10), im Besitz von so genannten Freizügigkeitsbescheinigungen nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 28. Dezember 2009 (Antragsteller zu 1] und 2]) bzw. des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 2. Februar 2010 (Antragsteller zu 3] bis 9]). Nach einer Anmeldebestätigung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sind sie seit dem 5. November 2009 in Berlin gemeldet.