LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2012
L 34 AS 1737/12 B
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2981/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2012 (L 34 AS 1737/12 B) - DRsp Nr. 2012/18345

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 34 AS 1737/12 B

DRsp Nr. 2012/18345

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juni 2012 aufgehoben.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2012 gilt als nicht ergangen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juni 2012 ist zulässig, nämlich insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides den Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnt, findet die Beschwerde statt (vgl. Roller, in: Lüdtke [Hrsg.], LPK- SGG, 3. Auflage 2008, § 105, Rn. 16).

Der auf den am 22. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid rechtzeitig innerhalb eines Monats - nämlich am 25. Juni 2012 - gestellte Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig und begründet. Denn gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung nicht gegeben.