LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2012
L 18 AS 1826/12
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3966/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2012 (L 18 AS 1826/12) - DRsp Nr. 2012/19029

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 18 AS 1826/12

DRsp Nr. 2012/19029

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012, weil er die Regelleistung unter Verstoß gegen Verfassungsrecht für zu niedrig erachtet; der Beklagte bewilligte dem Kläger insoweit - unter Anrechnung von Einkommen - monatlich Regelleistungen i.H.v. 130,77 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 146,99 EUR (Bescheid vom 6. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011).

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Gewährung einer unter Bezugnahme auf den Beschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 (- S 55 AS 9238/12 - juris) um 31,83 EUR höheren Regelleistung (vgl. Schriftsatz vom 6. Juli 2012) gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2012). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der diese (vgl. sein Schriftsatz vom 6. Juli 2012) selbst als "unstatthaft" ansieht, weil "eine Beschwer von 750,00 EUR hier nicht erreicht wird".