LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2014
L 34 AS 1150/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 144 AS 10065/14

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2014 (L 34 AS 1150/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9629

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 34 AS 1150/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9629

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre für das Beschwerdeverfahren sowie für das Aussetzungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die vorläufige Verpflichtung zur Erbringung vorläufiger Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Antragstellerin.

Die im Oktober 1951 geborene, über die polnische Staatsangehörigkeit verfügende Antragstellerin reiste nach eigenen Angaben letztmalig am 01. Mai 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie - ausweislich eines Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 03. Januar 2013 - von Mai 2011 bis Februar 2012 hier beschäftigt gewesen war. Im Mai und Juni 2013 arbeitete sie erneut in Berlin. Für die Zeit ab dem 04. Juli 2013 verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gegen die Antragstellerin, für die Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014 gewährte sie ihr Arbeitslosengeld. Das Jobcenter Berlin bewilligte ihr für die Zeit vom 01. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 (ergänzende)Leistungen zur Grundsicherung.