LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2012
L 14 AS 763/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 5872/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2012 (L 14 AS 763/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/9779

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 763/12 B ER

DRsp Nr. 2012/9779

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2012 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller zu 1) und 2) gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 1. April 2012 in dem Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 3) vorläufig ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2012, längstens bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in dem dort anhängigen Klageverfahren S 203 AS 5872/12 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialgeld) zu erbringen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die ihnen entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt M G beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), insbesondere nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SG ausgeschlossene Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.