Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die nach § 172 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht dessen Gesuch abgelehnt hat, den Sachverständigen Prof. Dr. Zwegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|