LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2012
L 13 VG 28/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 266/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2012 (L 13 VG 28/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/8605

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen L 13 VG 28/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/8605

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2011 aufgehoben und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, B, Prozesskostenhilfe ab dem 10. Dezember 2007 bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Aktenzeichen S 42 VG 266/07 zu Unrecht zurückgewiesen.

Die Klägerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht in Raten - aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).