LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2011
L 27 P 15/11 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 204/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2011 (L 27 P 15/11 B) - DRsp Nr. 2011/17957

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 27 P 15/11 B

DRsp Nr. 2011/17957

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 70.000,- Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde des Antragstellers sowie die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 204/09.

In dem vorgenannten Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009. Darin hatten die Beklagten die Klägerin wegen der anlässlich einer Prüfung am 16. Februar 2009 in ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung festgestellten diversen Qualitätsmängel unter Fristsetzung bis zum 30. September 2009 und Androhung der Kündigung des Versorgungsvertrages zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Nachdem das Qualitätsprüfungsverfahren von den Beklagten in Folge überwiegender Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch die Klägerin für abgeschlossen angesehen worden ist, haben die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.