LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2011
L 13 SB 126/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SB 180/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2011 (L 13 SB 126/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/17956

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 126/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/17956

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2011 abgeändert.

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 17. Juni 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin JK bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Mit der am 4. Juni 2010 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung). Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ging am 17. Juni 2010 ein.