LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2013
L 13 SB 68/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 20/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2013 (L 13 SB 68/11 B PKH) - DRsp Nr. 2013/23859

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 68/11 B PKH

DRsp Nr. 2013/23859

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. März 2011 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss ist gemäß § §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil dass Sozialgericht mit dem angefochten Beschluss, mit dem der Beschluss des Sozialgerichts vom 8. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend berichtigt wurde, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts ansässigen Rechtsanwaltes erfolgt, nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint hat.