Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Mit Beschluss vom 4. April 2011 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und diese Entscheidung auf § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt, weil die Klägerin Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht eingereicht habe. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Es könne von ihr aus Kostengründen nicht erwartet werden, die Kontoauszüge vorzulegen. Im Übrigen hätten sich diese aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergeben.
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