LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2012
L 25 AS 1559/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 169 AS 25409/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2012 (L 25 AS 1559/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/9254

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 25 AS 1559/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/9254

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2011 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab dem 7. März 2012 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, in dem sich der Kläger gegen den Bescheid vom 23. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 wendet, mit dem der Beklagte seinen Bescheid vom 24. April 2007 über die Bewilligung von Einstiegsgeld für den Zeitraum vom 31. Mai 2007 bis 30. November 2007 zurücknahm und von dem Kläger für die Zeit vom 31. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 die Erstattung eines Betrages in Höhe von 621,00 € forderte, ist zulässig (zur Statthaftigkeit bei Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS PKH - und vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - jeweils juris) und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.