Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I. Streitig ist eine höhere Vergütung der Klägerin aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal II/2005.
Die Klägerin ist seit 1. April 1991 als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Tätigkeit in Potsdam zugelassen. Sie besitzt die Zusatzbezeichnung Psychotherapie und erbringt schwerpunktmäßig psychotherapeutische Leistungen. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 wurde ihr die Genehmigung zur Abrechnung entsprechender Leistungen erteilt.
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