LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2012
L 20 AS 2061/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 169 AS 15851/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2012 (L 20 AS 2061/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1934

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 2061/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1934

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. August 2012 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vollumfänglich abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Antragsgegner im Ausgangsverfahren) wendet sich gegen die mit dem Beschluss ergangene einstweilige Verpflichtung, den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - ab 18. Juni 2012 bis 30. September 2012 zu gewähren.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der 1995 bis 1997 geborenen Antragsteller zu 3. bis 5. Alle sind rumänische Staatsangehörige. Die Antragsteller halten sich seit 2008 in Deutschland auf. Nachdem den Antragstellern zumindest zuletzt bis 31. Mai 2012 Leistungen nach dem SGB II (vorläufig) bewilligt worden waren (Bescheid vom 16. November 2011, mtl. 1477,67 Euro), hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. April 2012 die Bewilligung für die Zeit ab 01. März 2012 mit der Begründung auf, aus dem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es seien grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden. Hiergegen haben die Antragsteller am 04. Mai 2012 Widerspruch erhoben.