LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2012
L 2 SF 50/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2012 (L 2 SF 50/12) - DRsp Nr. 2013/3722

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 2 SF 50/12

DRsp Nr. 2013/3722

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 30. November 2011 wird auf 1.652,20 € festgesetzt.

Weitergehende Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Nach Rücknahme des Antrags des Antragstellers auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 8. August 2012 war die Vergütung des Antragstellers auf Antrag der Staatskasse vom 14. Juni 2012 festzusetzen. Diese hat ihren Antrag auch nach Kenntnis von der Rücknahme des Antragstellers nicht zurückgenommen.

Das Antragsrecht der Staatskasse ergibt sich aus § 4 Abs. 1 JVEG. Ein Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) im Vergleich zur verwaltungsseitig zunächst erfolgten Festsetzung vom 9. Februar 2012 besteht nicht, da die richterliche Festsetzung keine Abänderung der von der Festsetzungsstelle vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung nach § 4 JVEG ist (Meyer/Höver/Bach, JVEG-Kommentar, § 4 Rn. 12).

Für die Gutachtenerstellung selbst waren 20 Stunden zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 8. August 2012 hingewiesen. Die stündliche Vergütung beträgt in entsprechender Anwendung der Anlage zu