LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2014
L 31 AS 800/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 167 AS 469/14

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2014 (L 31 AS 800/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/15838

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen L 31 AS 800/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15838

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. November 2013 angeordnet.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem der Antragsgegner sie zur Stellung eines Antrages auf vorzeitige Gewährung einer Altersrente für Frauen (mit Abschlägen) aufgefordert hat. Sie wendet sich außerdem gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die 1950 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) bewohnt eine 91,67 m² große Mietwohnung, für die die Gesamtmiete ab 1. Januar 2014 544,04 EUR (Nettokaltmiete in Höhe von 435,43 EUR zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von 87,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 20,00 EUR sowie Gebühren für die Antennenanlage in Höhe von 1,61 EUR) beträgt.