LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2012
L 14 AS 1160/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 156 AS 10074/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2012 (L 14 AS 1160/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14543

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 1160/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14543

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwältin L H beigeordnet.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Antragstellerin), die 1967 geboren und polnische Staatsangehörige ist, gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Antragsgegner) einen einstweilig zu regelnden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 18. April 2012 hat.