LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2011
L 7 KA 13/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 534/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2011 (L 7 KA 13/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20757

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 13/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20757

1.) Die sachlich-rechnerische Richtigstellung eines Honorarbescheides erfordert, dass die KV dem Arzt für jedes Quartal, für das sie das Honorar richtig stellen will, zumindest eine unrichtige Abrechnung in der Abrechnungs-Sammelerklärung nachweist. 2.) Der Nachweis setzt grundsätzlich voraus, dass die Antragsgegnerin die von ihr ermittelte, fehlerhafte Abrechnung nach Leistungsart und Abrechnungsziffer bezeichnet und zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen Beweis-mitteln und Tatsachen, aus denen sich ein Verschulden des betroffenen Arztes ergibt, in den Honorarberichtigungsbescheid aufnimmt. 3.) Zum Recht einer KV auf Einsichtnahme in staatsanwaltliche Ermittlungsakten. 4.) Zur Nachholung einer unterlassenen Anhörung.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 190.875,61 € festgesetzt.

Gründe: