LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2011
L 14 AS 2337/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 156 AS 32616/10 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2011 (L 14 AS 2337/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3339

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen L 14 AS 2337/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3339

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruches, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).