Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
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