LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2010
L 10 AS 2195/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 337/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2010 (L 10 AS 2195/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/422

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 10 AS 2195/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/422

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) abgewiesen worden ist, ist unstatthaft; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.