Die Anträge auf "Vollzug der Beschlüsse vom 08.06.2012 und vom 22.07.2012" und Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Antragsgegner werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 gestellten Anträge sind bereits unzulässig.
Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts (
Für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist das LSG funktionell nicht zuständig (vgl § 29 Abs. 1 SGG), sondern nach §
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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