LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2012
L 1 KR 85/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 112/07

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2012 (L 1 KR 85/10) - DRsp Nr. 2012/19013

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 85/10

DRsp Nr. 2012/19013

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Brustverkleinerungsoperation auf Kosten der Beklagten hat.

Die 1960 geborene Klägerin war bei der früheren Beklagten IKK-direkt versichert, die mittlerweile mit der jetzigen Beklagten fusioniert ist (nachfolgend nur: "die Beklagte"). Sie beantragte im Januar 2006 die Kostenübernahme für eine Mammareduktionsplastik und legte dazu eine Verordnung des Gynäkologen Dr. A K vom 10. Januar 2006 mit der Diagnose "Makromastie mit orthopädischen Beschwerden zur Mammareduktion" vor. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 führte sie ferner aus, seit ihrer frühesten Jugend zu große Brüste zu haben. Diese seien überdies nicht symmetrisch, so dass die Balance dadurch nicht ausgeglichen und gerade die rechte Extremität öfters von Schmerzen betroffen sei. Sie leide ständig unter Schmerzen im HWS-Bereich, die unerträglich seien.