LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.04.2012
L 15 AY 4/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 184 AY 9/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.04.2012 (L 15 AY 4/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/9253

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 15 AY 4/12 B ER

DRsp Nr. 2012/9253

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Beigeladenen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A J beigeordnet.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 153 Abs. 1, 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Ob die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist, war insoweit nicht zu prüfen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen. Mit der Beschwerde hat der Beigeladene nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte.