Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 04. Dezember 2001 als Arbeitsunfall.
Der 1969 geborene Kläger war ab Dezember 1997 als Fußbodenleger selbständig tätig.
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