Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2010 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin ab sofort bis 28. Februar 2011 vorläufig Krankenversicherungsschutz zu gewähren und ihr unverzüglich eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für erst- und das zweitinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Bevollmächtigte Rechtsanwältin H beigeordnet.
I. Die 1947 geborene Antragstellerin, welche die deutsche und die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, begehrt von der Antragsgegnerin, ihr vorläufig Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Sie lebte von 1999 bis Ende 2009 in Bulgarien und war dort -nach ihren Angaben- weder privat noch gesetzlich krankenversichert. Ihr stand nach ihren Angaben dem Grunde nach staatliche Unterstützung im Krankheitsfall zu. Bis Ende 1998 war sie in Deutschland privat krankenversichert gewesen.
Sie erhält seit 4. Januar 2010 Arbeitslosengeld II, zuletzt mit Bescheid des JobCenter N vom 27. Juli 2010 bis 28. Februar 2011.
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