Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin.
Die 1962 geborene Klägerin ist arbeitslos und erhält von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 14. August 2007 beantragte sie bei dem Beklagten die Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille mit der Begründung, diese benötige sie dringend um wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Diesem Schreiben beigefügt waren Kopien von 2 Kostenvoranschlägen, nach denen die Kosten für diese Gleitsichtbrille rund 200 € bzw. für 2 Gläser 95 € betragen sollten, sowie einer Sehhilfenverordnung.
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